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Leihmutterschaft - verboten und doch erlaubt?

Im deutschen Embryonenschutzgesetz sind die ärztliche Betreuung von Eizellspende, künstlicher Befruchtung und Embryonentransfer im Dienste einer beabsichtigten Leihmutterschaft strafrechtlich verboten, ebenso sind Vermittlungsdienste zwischen „Wunscheltern“ und einer Ersatzmutter im Adoptionsvermittlungsgesetz untersagt. Entsprechend hat das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014 einiges Aufsehen erregt. Ein Berliner Standesamt wurde zur nachträglichen Beurkundung der vom kalifornischen Superior Court rechtlich anerkannten Elternschaft eines deutschen Paares in eingetragener Lebenspartnerschaft für die on einer Leihmutter ausgetragenen Kinder verpflichtet. Schön früher hatte es Entscheidungen von Gerichten gegeben, die die Anerkennung der Elternschaft meistens abgelehnt, in Einzelfällen aber auch anerkannt hatten. Die Situation wirft viele Fragen auf.

Dem komplexen Thema „Leihmutterschaft - verboten und doch erlaubt? Eine rechtliche Bewertung“ widmete sich die Katholische Akademie in Berlin e.V. am 5. März 2015. Als Referentin konnte die Staatssekretärin a.D. Ulrike Riedel, Rechtsanwältin und Mitglied im Deutschen Ethikrat, gewonnen werden. Sie trug ihre Analyse der gesetzlichen Ausgangssituation und der Bedeutung verschiedener Gerichtsurteile vor. Ich danke ihr sehr, dass sie mir ihren Vortrag für die weitere Diskussion überlassen hat. Die Diskussion an diesem Abend entsprach einer Annäherung an das Thema aus sehr verschiedenen Blickwinkeln:

War es bei Adoptionen früher so gewesen, dass Kinder Eltern suchen, sind es nun Paare, die ein Kind suchen. Möglicherweise sollten auch diese Eltern ein Verfahren wie bei der inländischen bzw. ausländischen Adoption durchlaufen. Es gehe schließlich auch darum, wie das Kind über die „Umstände der Erzeugung“ aufgeklärt würde.

Hierbei ist das Kindeswohl gemäß der UN-Kinderrechtskonvention zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Artikel 3 „Wohl des Kindes“ und 35 „Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel“ der UN-Kinderrechtskonvention viel stärkere Anwendung finden. Leihmutterschaft sei wie die Prostitution eine Form von Menschenhandel. Es finde ein Kauf von „Frauenleibern“ statt. Es stellen sich eine Reihe von Fragen: Wer schützt eigentlich die ausländischen Leihmütter? Wer sorgt für die medizinische Nachbetreuung? Wer schützt das Kind, falls die „Wunscheltern“ dieses nicht haben wollen, u.a. weil es behindert ist? Wie muss eine Personenstandsregelung stattfinden - für die Wunscheltern, für das Kind?

Der Prozess der Zeugung eines Kindes hat sich bei vielen Paaren durch die künstliche Befruchtung schon sehr verändert. Warum das Kinderkriegen nicht auch mit einer Leihmutter probieren?

Gesellschaftliche und politische Diskussion dringend geboten

Gerade der im vergangenen Herbst durch Apple und Facebook angestoßene Vorstoss zum „Social Freezing“ hat die Debatte um die reproduktiven Rechte Einzelner sehr in die Gesellschaft getragen. Ich kenne eigentlich nur überzeugte BefürworterInnen oder GegnerInnen. Fakt ist, dass das Kinderkriegen nicht mehr so einfach ist, weder biologisch, familial, gesellschaftlich. Fakt ist auch: Wir müssen uns dieser Debatte stellen.

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Leihmutterschaft Kath Akademie (Versand) März 2015.pdf40.67 KB